§ 1 FMedG Allgemeines

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
  2. (2)Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondereMethoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
    2. 2.Ziffer 2die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
    3. 3.Ziffer 3das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
    4. 4.Ziffer 4das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
  3. (3)Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.02.2015
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.
  2. (2)Absatz 2,Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondereMethoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
    2. 2.Ziffer 2die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
    3. 3.Ziffer 3das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
    4. 4.Ziffer 4das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
  3. (3)Absatz 3,Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen anzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sowie zur genetischen Untersuchung anderer nach Abschluss der Befruchtung der Eizelle entstehender Zellen.

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