§ 3 FMedG Verwendung der entnommenen Zellen

Fortpflanzungsmedizingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,und (2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2014)und (2) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,)
  2. (3)Absatz 3,Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.
  3. (1)Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Absatz 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
  4. (2)Absatz 2,Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
  5. (3)Absatz 3,Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.02.2015
  1. (1)Absatz eins,und (2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2014)und (2) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2014,)
  2. (3)Absatz 3,Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.
  3. (1)Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Abs. 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen außer in den in Absatz 2 und 3 geregelten Fällen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.
  4. (2)Absatz 2,Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
  5. (3)Absatz 3,Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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