§ 11 FMedG Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

Fortpflanzungsmedizingesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführtvorgenommen werden. Ein Dritter darf seinen Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellengestellt werden. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessensowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor dessenderen Verwendung zu untersuchen. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) durchgeführtvorgenommen werden. Ein Dritter darf seinen Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellengestellt werden. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessensowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor dessenderen Verwendung zu untersuchen.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.02.2015

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführtvorgenommen werden. Ein Dritter darf seinen Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellengestellt werden. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessensowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor dessenderen Verwendung zu untersuchen. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Drittenoder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) durchgeführtvorgenommen werden. Ein Dritter darf seinen Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellengestellt werden. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessensowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor dessenderen Verwendung zu untersuchen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten