§ 12 FMedG

Fortpflanzungsmedizingesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2015 bis 31.12.9999

Die Untersuchung des Drittender dritten Personen und seinesihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, daßdass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig istsind und durch seinederen Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

Stand vor dem 23.02.2015

In Kraft vom 01.07.1992 bis 23.02.2015

Die Untersuchung des Drittender dritten Personen und seinesihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, daßdass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig istsind und durch seinederen Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

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