§ 5 VerGV Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der DatenanwendungDatenverarbeitung für das ZVR zu benennen.
  2. (2)Absatz 2,Als VerantwortlicheZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres bei Antragstellung zumindest einen VerantwortlichenZuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der DatenanwendungDatenverarbeitung für das ZVR zu benennen.
  2. (2)Absatz 2,Als VerantwortlicheZuständige können auch DienstleisterAuftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

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