§ 7 SGV (weggefallen)

Sicherheitsgebühren-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2004 bis 31.12.9999
§ 7 SGV seit 31.05.2004 weggefallen. (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je TeilnehmerParagraph 7, (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer

  1. 1.Ziffer einsbei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
  2. 2.Ziffer 2bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.
  1. (2)Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.
  2. (3)Absatz 3,Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.

Stand vor dem 31.05.2004

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.05.2004
§ 7 SGV seit 31.05.2004 weggefallen. (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je TeilnehmerParagraph 7, (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer

  1. 1.Ziffer einsbei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
  2. 2.Ziffer 2bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.
  1. (2)Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.
  2. (3)Absatz 3,Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.

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