§ 2 GBR-BAV Form

GBR-Berufsausweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsHologramm in Form des Bundeswappens
    2. 2.Ziffer 2Guillochenraster
    3. 3.Ziffer 3Mikroschrift auf der Rückseite
  4. (4)Absatz 4,Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
  3. (3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsHologramm in Form des Bundeswappens
    2. 2.Ziffer 2Guillochenraster
    3. 3.Ziffer 3Mikroschrift auf der Rückseite
  4. (4)Absatz 4,Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

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