§ 6 NISG Zentrale Anlaufstelle

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle
    1. 1.Ziffer einsleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (§ 14) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, undleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (Paragraph 14,) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
    2. 2.Ziffer 2unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (Paragraphen 19, Absatz 5, 21, Absatz 3 und 22 Absatz 4,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle
    1. 1.Ziffer einsleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (§ 14) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, undleitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (Paragraph 14,) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
    2. 2.Ziffer 2unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (Paragraphen 19, Absatz 5, 21, Absatz 3 und 22 Absatz 4,).

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