§ 2 LuftAV Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsBetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, sowieBetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, sowie
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Abschnitt der Verordnung gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsBetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, sowieBetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, sowie
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß Paragraph 11, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Abschnitt der Verordnung gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.

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