§ 9 LuftAV Sonderbestimmungen für Flughäfen

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden. Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie für Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden. Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie für Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden.

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