§ 2 MVSV 2019 (weggefallen)

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2021 bis 31.12.9999
Dokument für Tauschangebote

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art§ 2 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage undeine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.

Stand vor dem 28.09.2021

In Kraft vom 24.07.2019 bis 28.09.2021
Dokument für Tauschangebote

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art§ 2 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine gemäß § 7 ÜbG erstellte Angebotsunterlage undeine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.

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