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Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art§ 2 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Art§ 2 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe f oder Abs. 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: