§ 3 MVSV 2019 (weggefallen)

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2021 bis 31.12.9999
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art§ 3 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG undim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltGim Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.

Stand vor dem 28.09.2021

In Kraft vom 24.07.2019 bis 28.09.2021
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art§ 3 MVSV 2019 seit 28.09.2021 weggefallen. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG undim Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
  2. 2.Ziffer 2im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltGim Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.

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