§ 5 QuaSteV Sicherheitsvorkehrungen

Verordnung über qualifizierte Stellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Paragraph 17, Absatz eins, NISG gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Paragraph 17, Absatz eins, NISG gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

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