§ 3 JFFG Richtlinien

Jungfamilienfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2027

Die Abwicklung von Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds hat nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erlassenden Fonds-Richtlinien zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2027

Die Abwicklung von Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds hat nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erlassenden Fonds-Richtlinien zu erfolgen.

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