§ 5 e-card FotoV Information der Karteninhaber/innen

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.
  2. (2)Absatz 2,Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 2, beizubringen hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,
    1. 1.Ziffer einsob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e-card zur Verfügung steht.
  4. (4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben
    1. 1.Ziffer einsfalls ihnen im Wege des e-card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
    2. 2.Ziffer 2Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e-card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.
    Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Z 2) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Ziffer 2,) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.
  2. (2)Absatz 2,Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 2, beizubringen hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,
    1. 1.Ziffer einsob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e-card zur Verfügung steht.
  4. (4)Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben
    1. 1.Ziffer einsfalls ihnen im Wege des e-card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
    2. 2.Ziffer 2Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e-card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.
    Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Z 2) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Ziffer 2,) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten