§ 8 HPSV-HAUP Bemessung der Ressourcen

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich des Betreuungslehrerpersonals und des Betreuungsberaterpersonals bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäude und deren Grundfläche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich des Betreuungslehrerpersonals und des Betreuungsberaterpersonals bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
  4. (4)Absatz 4,Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäude und deren Grundfläche.

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