§ 7 DiStG 2020 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Digitalsteuergesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 23.10.2019 bis 06.08.2020
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.Dieses Bundesgesetz ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht werden. Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die Jahressteuererklärung bis 30. September 2020 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. Jänner 2020 anzuwenden sein.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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