§ 8 DiStG 2020 Schlussbestimmungen

Digitalsteuergesetz 2020

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 51/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4,Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.

Stand vor dem 13.04.2022

In Kraft vom 23.10.2019 bis 13.04.2022
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 51/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4,Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten