§ 1 ZustDV Allgemeine Bestimmungen

Zustelldiensteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007,Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008BGBl. I Nr. 104/2018).Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (Paragraph 30, Absatz eins, des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007,Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5104 aus 20082018,).
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 31.10.2008 bis 03.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007,Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008BGBl. I Nr. 104/2018).Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (Paragraph 30, Absatz eins, des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007,Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5104 aus 20082018,).
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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