§ 4 VPG Verpflichtete Organe

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Artikel 41, Absatz eins, und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. (23)Absatz 23,Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 14.04.2021 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Artikel 41, Absatz eins, und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. (23)Absatz 23,Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

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