§ 18a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009, erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins, und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins, und 2.
§ 18a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 27.07.2017 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009, erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins, und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins, und 2.
§ 18a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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