§ 25 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 24, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
  2. (2)Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
    1. 1.Ziffer einsEr entspricht § 24 Abs. 2;Er entspricht Paragraph 24, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
    3. 3.Ziffer 3er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
    4. 4.Ziffer 4er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
    5. 5.Ziffer 5der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.
§ 25 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 24, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
  2. (2)Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
    1. 1.Ziffer einsEr entspricht § 24 Abs. 2;Er entspricht Paragraph 24, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
    3. 3.Ziffer 3er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
    4. 4.Ziffer 4er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
    5. 5.Ziffer 5der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.
§ 25 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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