§ 34 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
  1. (1)Absatz eins,Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 24 bis § 33). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizierenDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 24 bis Paragraph 33,). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizieren
    1. 1.Ziffer einsals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 24 oderals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 24, oder
    2. 2.Ziffer 2als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 25 bis § 29 oderals unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 25 bis Paragraph 29, oder
    3. 3.Ziffer 3als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 28 bis § 32 oderals unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 28 bis Paragraph 32, oder
    4. 4.Ziffer 4als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 33.als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 33,
  2. (2)Absatz 2,Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
    1. 1.Ziffer einsüber Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2von Amts wegen, wenn
      1. a)Litera aein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oderein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
      2. b)Litera bdie Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
    3. 3.Ziffer 3über Anzeige der Europäischen Kommission.
    Artikel 3 der Verordnung 2009/714/EG findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
    Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbeim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
    2. 2.Ziffer 2beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 28 bis Paragraph 32,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
  6. (6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung 2009/714/EG mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 3, der Verordnung 2009/714/EG mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7,Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8,Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
§ 34 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 08.01.2021 bis 23.12.2025
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
  1. (1)Absatz eins,Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 24 bis § 33). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizierenDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 24 bis Paragraph 33,). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizieren
    1. 1.Ziffer einsals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 24 oderals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 24, oder
    2. 2.Ziffer 2als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 25 bis § 29 oderals unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 25 bis Paragraph 29, oder
    3. 3.Ziffer 3als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 28 bis § 32 oderals unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 28 bis Paragraph 32, oder
    4. 4.Ziffer 4als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 33.als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 33,
  2. (2)Absatz 2,Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
    1. 1.Ziffer einsüber Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2von Amts wegen, wenn
      1. a)Litera aein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oderein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
      2. b)Litera bdie Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
    3. 3.Ziffer 3über Anzeige der Europäischen Kommission.
    Artikel 3 der Verordnung 2009/714/EG findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
    Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbeim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
    2. 2.Ziffer 2beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraph 28 bis Paragraph 32,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
  6. (6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung 2009/714/EG mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 3, der Verordnung 2009/714/EG mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7,Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8,Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
§ 34 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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