§ 36 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Kombinationsnetzbetreiber

Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 § 36 ElWOG 2010bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden seit 23.12.2025 weggefallen. Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 24 bis Paragraph 33, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Kombinationsnetzbetreiber

Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 § 36 ElWOG 2010bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden seit 23.12.2025 weggefallen. Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 24 bis Paragraph 33, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

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