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Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 § 36 ElWOG 2010bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden seit 23.12.2025 weggefallen. Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 24 bis Paragraph 33, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 § 36 ElWOG 2010bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden seit 23.12.2025 weggefallen. Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den Paragraph 24 bis Paragraph 33, vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.