§ 39 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsdie Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;
    3. 3.Ziffer 3oder die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
    1. 1.Ziffer einsFinanzierung durch Dritte;
    2. 2.Ziffer 2Errichtung durch Dritte;
    3. 3.Ziffer 3Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
    4. 4.Ziffer 4Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
  4. (4)Absatz 4,Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  5. (5)Absatz 5,Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Tarife gedeckt.Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Tarife gedeckt.
§ 39 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist, verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsdie Regulierungsbehörde fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;
    3. 3.Ziffer 3oder die Regulierungsbehörde verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
    1. 1.Ziffer einsFinanzierung durch Dritte;
    2. 2.Ziffer 2Errichtung durch Dritte;
    3. 3.Ziffer 3Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst;
    4. 4.Ziffer 4Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber selbst.
  4. (4)Absatz 4,Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  5. (5)Absatz 5,Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Tarife gedeckt.Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Tarife gedeckt.
§ 39 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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