§ 47 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig§ 47 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
(Verfassungsbestimmung) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Regulierungsbehörde zuständig§ 47 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

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