§ 63 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsNetzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
  2. 2.Ziffer 2Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. 3.Ziffer 3Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
  4. 4.Ziffer 4Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  5. 5.Ziffer 5Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. 6.Ziffer 6Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. 7.Ziffer 7Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
§ 63 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsNetzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
  2. 2.Ziffer 2Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. 3.Ziffer 3Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
  4. 4.Ziffer 4Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  5. 5.Ziffer 5Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. 6.Ziffer 6Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. 7.Ziffer 7Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
§ 63 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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