§ 66 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Erzeuger

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

  1. 1.Ziffer einssich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
  2. 2.Ziffer 2Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
  3. 3.Ziffer 3Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
  4. 4.Ziffer 4bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
  5. 5.Ziffer 5bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen;
  6. 6.Ziffer 6nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
  7. 7.Ziffer 7auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte;auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte;
  8. 8.Ziffer 8auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. 2.Ziffer 2soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 67 erfolglos blieb;soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 67, erfolglos blieb;
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
    4. 4.Ziffer 4zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021,)

  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
§ 66 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 08.01.2021 bis 23.12.2025
Erzeuger

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

  1. 1.Ziffer einssich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
  2. 2.Ziffer 2Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
  3. 3.Ziffer 3Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
  4. 4.Ziffer 4bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
  5. 5.Ziffer 5bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen;
  6. 6.Ziffer 6nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
  7. 7.Ziffer 7auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte;auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte;
  8. 8.Ziffer 8auf Anordnung des Regelzonenführers haben Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
    2. 2.Ziffer 2soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 67 erfolglos blieb;soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 67, erfolglos blieb;
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
    4. 4.Ziffer 4zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021,)

  2. (3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
§ 66 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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