§ 66a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird§ 66a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 85, ausgenommen sind.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 27.07.2017 bis 23.12.2025
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird§ 66a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 85, ausgenommen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten