§ 69 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78% der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Sekundärregelung durchzuführen. Ziel soll dabei eine Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern bei dem Ausschreibungsprozess sein. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Sekundärregelung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und ist vom Regelzonenführer festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Sekundärregelung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5,Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß § 56 im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß Paragraph 56, im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.
§ 69 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Beschaffung der Sekundärregelung erfolgt mittels wettbewerblich organisierter Ausschreibungen, die durch den jeweiligen Regelzonenführer regelmäßig durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Beschaffung der Sekundärregelung sind von der Regulierungsbehörde bescheidmäßig zu genehmigen. Gegenstand der Ausschreibung ist der Preis für die Vorhaltung der Leistung und für die tatsächliche Erbringung der Arbeit. Für die Reihung der Angebote sind Leistungs- und Arbeitspreis maßgeblich. Durch das Systemdienstleistungsentgelt sind 78% der Kosten für die Sekundärregelung aufzubringen, die restlichen Kosten werden über die Verrechnung der Ausgleichsenergie aufgebracht.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Sekundärregelung durchzuführen. Ziel soll dabei eine Teilnahme einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern bei dem Ausschreibungsprozess sein. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Sekundärregelung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der auszuschreibenden und bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes zu entsprechen und ist vom Regelzonenführer festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Erzeuger mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Sekundärregelung zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5,Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß § 56 im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.Die Mittel für die Beschaffung der Sekundärregelung sind gemäß Paragraph 56, im Wege des Systemdienstleistungsentgeltes und der Entgelte für Ausgleichsenergie aufzubringen.
§ 69 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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