§ 72 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAnlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. 4.Ziffer 4die Zählpunktnummer;
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. 6.Ziffer 6die Menge der erzeugten Energie;
    7. 7.Ziffer 7die eingesetzten Energieträger;
    8. 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. 10.Ziffer 10Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. 11.Ziffer 11Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 71 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 71 Abs. 3 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 71, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 3, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 5 hat zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz 5, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge an erzeugter Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. 7.Ziffer 7das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  7. (7)Absatz 7,Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 6 haben Nachweise gemäß § 71 Abs. 3 folgende Informationen zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 6, haben Nachweise gemäß Paragraph 71, Absatz 3, folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. 2.Ziffer 2die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. 3.Ziffer 3die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. 4.Ziffer 4genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  8. (8)Absatz 8,Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
  9. (9)Absatz 9,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  10. (10)Absatz 10,Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß § 78 Abs. 7 in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.
  11. (11)Absatz 11,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  12. (12)Absatz 12,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. (13)Absatz 13,Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. 1.Ziffer einszum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. 2.Ziffer 2installierte Leistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3Jahreserzeugung;
    4. 4.Ziffer 4technische Eigenschaften der Anlage und
    5. 5.Ziffer 5Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
§ 72 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAnlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. 4.Ziffer 4die Zählpunktnummer;
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. 6.Ziffer 6die Menge der erzeugten Energie;
    7. 7.Ziffer 7die eingesetzten Energieträger;
    8. 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. 10.Ziffer 10Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. 11.Ziffer 11Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 71 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 71 Abs. 3 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 71, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 3, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 5 hat zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz 5, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge an erzeugter Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. 7.Ziffer 7das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  7. (7)Absatz 7,Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 6 haben Nachweise gemäß § 71 Abs. 3 folgende Informationen zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 6, haben Nachweise gemäß Paragraph 71, Absatz 3, folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. 2.Ziffer 2die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. 3.Ziffer 3die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 71, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. 4.Ziffer 4genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  8. (8)Absatz 8,Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.
  9. (9)Absatz 9,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  10. (10)Absatz 10,Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß § 78 Abs. 7 in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.
  11. (11)Absatz 11,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  12. (12)Absatz 12,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  13. (13)Absatz 13,Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. 1.Ziffer einszum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. 2.Ziffer 2installierte Leistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3Jahreserzeugung;
    4. 4.Ziffer 4technische Eigenschaften der Anlage und
    5. 5.Ziffer 5Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
§ 72 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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