§ 75 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Netzzugangsberechtigung

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren§ 75 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Netzzugangsberechtigung

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren§ 75 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

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