§ 76a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Sind Bindungsfristen gemäß § 76 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 80 Abs. 2 oder 2a oder § 81 Abs. 5 und Rechnungen gemäß § 81 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, oder 2a oder Paragraph 81, Absatz 5 und Rechnungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.
§ 76a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 17.11.2023 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.Lieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Sind Bindungsfristen gemäß § 76 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 76 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 80 Abs. 2 oder 2a oder § 81 Abs. 5 und Rechnungen gemäß § 81 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, oder 2a oder Paragraph 81, Absatz 5 und Rechnungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.
§ 76a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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