§ 77b ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß § 76 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß Paragraph 76, eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Kunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.Kunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Kunden gemäß Absatz eins, im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde zu melden, welcher Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 verfügt und wie hoch diese Anzahl ist. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Lieferanten gemäß Abs. 2 je Netzbereich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde zu melden, welcher Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember über die größte Anzahl an Kunden gemäß Absatz eins, verfügt und wie hoch diese Anzahl ist. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Lieferanten gemäß Absatz 2, je Netzbereich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.
  5. (5)Absatz 5,Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass der Kunde jederzeit zu einem Lieferanten seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Kunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass der Kunde jederzeit zu einem Lieferanten seiner Wahl wechseln kann, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6,Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.
  7. (7)Absatz 7,Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.
  8. (8)Absatz 8,Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Kunden gemäß Abs. 2 zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Abs. 2 die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Abs. 2 notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Kunden gemäß Absatz 2, zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Absatz 2, die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Absatz 2, notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Die Versorgung gemäß Abs. 2 endet spätestens nach drei Monaten. Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Die Versorgung gemäß Absatz 2, endet spätestens nach drei Monaten. Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
  10. (10)Absatz 10,Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.
§ 77b ElWOG 2010 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß § 76 eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.Kündigt ein Lieferant alle Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, hat der Lieferant die Kündigung der Vertragsverhältnisse und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, mindestens acht Wochen vor Marktaustritt mitzuteilen. Mindestens vier Wochen vor Ende des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant jene Kunden, für die noch kein Verfahren gemäß Paragraph 76, eingeleitet wurde, schriftlich an das Ende des Vertragsverhältnisses zu erinnern und über die notwendigen Schritte für den Abschluss eines neuen Liefervertrages zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Kunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.Kunden, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinen Vertrag mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen haben, sind mit dem auf das Ende des Vertragsverhältnisses folgenden Tag von jenem Lieferanten zu versorgen, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Kunden gemäß Absatz eins, im Netzbereich verfügte. Die Regulierungsbehörde hat den betroffenen Lieferanten über den Eintritt der Versorgung nach Marktaustritt zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde zu melden, welcher Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember über die größte Anzahl an Kunden gemäß Abs. 1 verfügt und wie hoch diese Anzahl ist. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Lieferanten gemäß Abs. 2 je Netzbereich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde zu melden, welcher Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember über die größte Anzahl an Kunden gemäß Absatz eins, verfügt und wie hoch diese Anzahl ist. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres. Die Regulierungsbehörde hat den Lieferanten gemäß Absatz 2, je Netzbereich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei sie nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.
  5. (5)Absatz 5,Lieferanten gemäß Abs. 2 haben die ihnen zugeordneten Kunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass der Kunde jederzeit zu einem Lieferanten seiner Wahl wechseln kann, zu informieren. Lieferanten gemäß Absatz 2, haben die ihnen zugeordneten Kunden unverzüglich über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber, dass der Kunde jederzeit zu einem Lieferanten seiner Wahl wechseln kann, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6,Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.
  7. (7)Absatz 7,Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.
  8. (8)Absatz 8,Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Kunden gemäß Abs. 2 zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Abs. 2 die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Abs. 2 notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.Netzbetreiber, in deren Netzgebiet Kunden gemäß Absatz 2, zugeordnet werden, haben dem Lieferanten gemäß Absatz 2, die Anzahl der betroffenen Zählpunkte sowie alle Daten, die für die Zwecke der Versorgung gemäß Absatz 2, notwendig sind, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes elektronisch zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Die Versorgung gemäß Abs. 2 endet spätestens nach drei Monaten. Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Die Versorgung gemäß Absatz 2, endet spätestens nach drei Monaten. Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen.
  10. (10)Absatz 10,Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.
§ 77b ElWOG 2010 seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten