§ 79a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten Strommengen mit Nachweisen zu belegen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kunden, die keine Haushaltskunden sind, ab 1. Jänner 2015 vollständig mit Nachweisen zu belegen sind.
  2. (2)Absatz 2,In Abweichung von Abs. 1, § 78 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.In Abweichung von Absatz eins,, Paragraph 78 und Paragraph 79, gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
§ 79a ElWOG 2010 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz eins,Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten Strommengen mit Nachweisen zu belegen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kunden, die keine Haushaltskunden sind, ab 1. Jänner 2015 vollständig mit Nachweisen zu belegen sind.
  2. (2)Absatz 2,In Abweichung von Abs. 1, § 78 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.In Abweichung von Absatz eins,, Paragraph 78 und Paragraph 79, gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
§ 79a ElWOG 2010 seit 27.07.2021 weggefallen.

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