§ 80 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2026 bis 31.12.9999
(Anm§ 80 ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.: Abs. 1 bis 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025) Anmerkung, Absatz eins bis 2 b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

  1. (3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Versorgers;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.Ziffer 3den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. 5.Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    6. 6.Ziffer 6Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 77 erfolgt;die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 77, erfolgt;
    8. 8.Ziffer 8Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    9. 9.Ziffer 9Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, einzuräumen ist.
  2. (4)Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  3. (4a)Absatz 4 a,Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

Stand vor dem 30.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 30.03.2026
(Anm§ 80 ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.: Abs. 1 bis 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025) Anmerkung, Absatz eins bis 2 b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

  1. (3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Versorgers;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.Ziffer 3den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. 5.Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    6. 6.Ziffer 6Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 77 erfolgt;die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 77, erfolgt;
    8. 8.Ziffer 8Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    9. 9.Ziffer 9Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, einzuräumen ist.
  2. (4)Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  3. (4a)Absatz 4 a,Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

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