§ 81a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 84 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 84, Absatz eins, eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Absatz eins, für diesen sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins, transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Absatz eins und Absatz 2, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
§ 81a ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.03.2026

In Kraft vom 07.08.2013 bis 30.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 84 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 84, Absatz eins, eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Absatz eins, für diesen sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins, transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Absatz eins und Absatz 2, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
§ 81a ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.

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