§ 82 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    3. 3.Ziffer 3Art der angebotenen Wartungsdienste,
    4. 4.Ziffer 4Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
    5. 5.Ziffer 5Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. 7.Ziffer 7über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    8. 8.Ziffer 8etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
    9. 9.Ziffer 9Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    10. 10.Ziffer 10Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
  2. (2)Absatz 2,Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
    3. 3.Ziffer 3Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    5. 5.Ziffer 5über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. 7.Ziffer 7etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

    (Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 2 a bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

§ 82 ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.

Stand vor dem 30.03.2026

In Kraft vom 24.12.2025 bis 30.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    3. 3.Ziffer 3Art der angebotenen Wartungsdienste,
    4. 4.Ziffer 4Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
    5. 5.Ziffer 5Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. 7.Ziffer 7über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    8. 8.Ziffer 8etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
    9. 9.Ziffer 9Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    10. 10.Ziffer 10Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
  2. (2)Absatz 2,Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
    3. 3.Ziffer 3Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
    5. 5.Ziffer 5über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    7. 7.Ziffer 7etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

    (Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 2 a bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)

§ 82 ElWOG 2010 seit 30.03.2026 weggefallen.

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