§ 85 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

(Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden§ 85 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
    1. 1.Ziffer einsDaten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. 5.Ziffer 5bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;
    6. 6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

(Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden§ 85 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
    1. 1.Ziffer einsDaten, Zählerwerte und sonstige, zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. 5.Ziffer 5bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;
    6. 6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

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