§ 87 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
    2. 2.Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. 4.Ziffer 4die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. 5.Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    6. 6.Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. (2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsVerträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. 2.Ziffer 2eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. 3.Ziffer 3entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. 4.Ziffer 4Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
    5. 5.Ziffer 5Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
    6. 6.Ziffer 6Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
  3. (3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.
§ 87 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
    2. 2.Ziffer 2den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
    4. 4.Ziffer 4die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
    5. 5.Ziffer 5die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    6. 6.Ziffer 6die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
  2. (2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsVerträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
    2. 2.Ziffer 2eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
    3. 3.Ziffer 3entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
    4. 4.Ziffer 4Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
    5. 5.Ziffer 5Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
    6. 6.Ziffer 6Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
  3. (3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.
§ 87 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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