§ 88a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Versorgungssicherheitsstrategie
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer eine Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondereDie Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. 3.Ziffer 3die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Erzeugungsanlagen bzw. Versorger;
    6. 6.Ziffer 6die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
    7. 7.Ziffer 7die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
    8. 8.Ziffer 8den gemäß Art. 10 VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;den gemäß Artikel 10, VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;
    9. 9.Ziffer 9den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
    10. 10.Ziffer 10den Netzentwicklungsplan gemäß § 37 sowieden Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, sowie
    11. 11.Ziffer 11die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10.die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10,
  3. (3)Absatz 3,Die Erstellung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Annahme von
    1. 1.Ziffer einsIndikatoren, die zur Bewertung der Versorgungssicherheit an den europäischen Elektrizitätsmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Republik Österreich als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind;
    2. 2.Ziffer 2Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf die Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
  4. (4)Absatz 4,Marktteilnehmer, insbesondere die Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Versorgungssicherheitsstrategie ist bis zum 30. Juni 2023 zu erstellen und in geeigneter Weise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sie ist danach alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 88a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
Versorgungssicherheitsstrategie
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer eine Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondereDie Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
    2. 2.Ziffer 2die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. 3.Ziffer 3die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Erzeugungsanlagen bzw. Versorger;
    6. 6.Ziffer 6die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
    7. 7.Ziffer 7die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Energielenkungsgesetz 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
    8. 8.Ziffer 8den gemäß Art. 10 VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;den gemäß Artikel 10, VO (EU) 2019/941 zu erstellenden Risikovorsorgeplan;
    9. 9.Ziffer 9den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
    10. 10.Ziffer 10den Netzentwicklungsplan gemäß § 37 sowieden Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, sowie
    11. 11.Ziffer 11die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10.die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10,
  3. (3)Absatz 3,Die Erstellung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Annahme von
    1. 1.Ziffer einsIndikatoren, die zur Bewertung der Versorgungssicherheit an den europäischen Elektrizitätsmärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Republik Österreich als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind;
    2. 2.Ziffer 2Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf die Ausarbeitung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
  4. (4)Absatz 4,Marktteilnehmer, insbesondere die Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen, Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Versorgungssicherheitsstrategie ist bis zum 30. Juni 2023 zu erstellen und in geeigneter Weise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Sie ist danach alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 88a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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