§ 91 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Landeselektrizitätsbeirat

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen§ 91 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 23.12.2025
Landeselektrizitätsbeirat

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen§ 91 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Geheimhaltung zu verpflichten.

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