§ 93 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
    4. 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. 5.Ziffer 5die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
§ 93 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 08.01.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß Paragraph 10, zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Beteiligten an diesem Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
    4. 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG);
    5. 5.Ziffer 5die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
§ 93 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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