§ 98 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Allgemeine Verpflichtung der Länder

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße

  1. 1.Ziffer einsvon Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder § 88 Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, oder Paragraph 88, Absatz 2, eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,
  2. 2.Ziffer 2von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 87 Abs. 1, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro undvon Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, 3, 5, 6, oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins, 3, oder 4 oder Paragraph 87, Absatz eins, 2, oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und
  3. 3.Ziffer 3von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4, § 87 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 88 Abs. 2 eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, 3, 5, 6, oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins, 3, oder 4, Paragraph 87, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 88, Absatz 2, eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.
§ 98 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
Allgemeine Verpflichtung der Länder

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße

  1. 1.Ziffer einsvon Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder § 88 Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, oder Paragraph 88, Absatz 2, eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,
  2. 2.Ziffer 2von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 87 Abs. 1, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro undvon Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, 3, 5, 6, oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins, 3, oder 4 oder Paragraph 87, Absatz eins, 2, oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und
  3. 3.Ziffer 3von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4, § 87 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 88 Abs. 2 eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz eins, 3, 5, 6, oder 7, Paragraph 45,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 2, Paragraph 77,, Paragraph 80, Absatz eins, 3, oder 4, Paragraph 87, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 88, Absatz 2, eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.
§ 98 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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