§ 99 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Allgemeine Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, oder 7 oder Paragraph 16 e, Absatz eins, 2, oder 3 nicht nachkommt;
    2. 1a.Ziffer eins aden in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. 2.Ziffer 2den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. 3.Ziffer 3den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. 4.Ziffer 4bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    6. 5.Ziffer 5entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
    7. 6.Ziffer 6seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
    8. 6a.Ziffer 6 aseinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76 a, nicht nachkommt;
    9. 7.Ziffer 7entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    10. 8.Ziffer 8entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    11. 9.Ziffer 9entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    12. 10.Ziffer 10entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    13. 11.Ziffer 11entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    14. 12.Ziffer 12sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    15. 13.Ziffer 13sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    16. 14.Ziffer 14entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    17. 15.Ziffer 15entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
    18. 16.Ziffer 16auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, handelt.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    4. 4.Ziffer 4seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    6. 6.Ziffer 6seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
    7. 6a.Ziffer 6 aseinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, nicht nachkommt;
    8. 6b.Ziffer 6 bseiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    9. 6c.Ziffer 6 cals Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 9 sowie Paragraph 23 c, Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    10. 6d.Ziffer 6 dAufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;Aufwendungen entgegen Paragraph 23 c, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    11. 6e.Ziffer 6 eals Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 23 b, Absatz 8, oder Paragraph 23 c, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    12. 6f.Ziffer 6 fals Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 23 a, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    13. 7.Ziffer 7seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    14. 8.Ziffer 8seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, nicht nachkommt;
    15. 9.Ziffer 9seinen Verpflichtungen gemäß § 69 oder § 70a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt;
    16. 10.Ziffer 10seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    17. 11.Ziffer 11seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    18. 12.Ziffer 12seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
    19. 13.Ziffer 13den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    20. 14.Ziffer 14seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
    21. 15.Ziffer 15seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
    22. 16.Ziffer 16seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
    23. 17.Ziffer 17seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    24. 18.Ziffer 18seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
    25. 19.Ziffer 19den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    26. 20.Ziffer 20den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, handelt.
  4. (5)Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 3, nicht nachkommt.
§ 99 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.10.2024 bis 23.12.2025
Allgemeine Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 16a Abs. 5 oder 7 oder § 16e Abs. 1, 2 oder 3 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, oder 7 oder Paragraph 16 e, Absatz eins, 2, oder 3 nicht nachkommt;
    2. 1a.Ziffer eins aden in § 17 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 18 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 17, Absatz 4, 5, oder 6 oder Paragraph 18, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. 2.Ziffer 2den im § 27 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. 3.Ziffer 3den in § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. 4.Ziffer 4bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    6. 5.Ziffer 5entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
    7. 6.Ziffer 6seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
    8. 6a.Ziffer 6 aseinen Verpflichtungen gemäß § 76a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 76 a, nicht nachkommt;
    9. 7.Ziffer 7entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    10. 8.Ziffer 8entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    11. 9.Ziffer 9entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    12. 10.Ziffer 10entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    13. 11.Ziffer 11entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    14. 12.Ziffer 12sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    15. 13.Ziffer 13sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    16. 14.Ziffer 14entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    17. 15.Ziffer 15entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
    18. 16.Ziffer 16auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, handelt.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    4. 4.Ziffer 4seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    6. 6.Ziffer 6seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
    7. 6a.Ziffer 6 aseinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 nicht nachkommt;seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Erzeuger oder Entnehmer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, nicht nachkommt;
    8. 6b.Ziffer 6 bseiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 23a Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    9. 6c.Ziffer 6 cals Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 23b Abs. 7 und 9 sowie § 23c Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;als Erzeuger gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 23 b, Absatz 7 und 9 sowie Paragraph 23 c, Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    10. 6d.Ziffer 6 dAufwendungen entgegen § 23c Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;Aufwendungen entgegen Paragraph 23 c, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    11. 6e.Ziffer 6 eals Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 23b Abs. 8 oder § 23c Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 23 b, Absatz 8, oder Paragraph 23 c, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    12. 6f.Ziffer 6 fals Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 23a Abs. 2 und 3 vornimmt;als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 23 a, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    13. 7.Ziffer 7seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
    14. 8.Ziffer 8seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, nicht nachkommt;
    15. 9.Ziffer 9seinen Verpflichtungen gemäß § 69 oder § 70a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 70 a, nicht nachkommt;
    16. 10.Ziffer 10seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    17. 11.Ziffer 11seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
    18. 12.Ziffer 12seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
    19. 13.Ziffer 13den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    20. 14.Ziffer 14seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
    21. 15.Ziffer 15seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
    22. 16.Ziffer 16seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
    23. 17.Ziffer 17seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
    24. 18.Ziffer 18seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
    25. 19.Ziffer 19den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    26. 20.Ziffer 20den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, handelt.
  4. (5)Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 72 nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 72 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 72, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6der Meldepflicht gemäß § 72 Abs. 3 nicht nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 72, Absatz 3, nicht nachkommt.
§ 99 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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