§ 103 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 99 bis Paragraph 102, beträgt ein Jahr.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
§ 103 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 07.08.2013 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 99 bis Paragraph 102, beträgt ein Jahr.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
§ 103 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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