§ 104 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
  1. (1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässigÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. 1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. 7.Ziffer 7Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen (Anm.: richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Anmerkung, richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.
    8. 8.Ziffer 8den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. 10.Ziffer 10den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. 11.Ziffer 11den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. 12.Ziffer 12den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn erÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsden Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. 2.Ziffer 2den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. 3.Ziffer 3seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.
§ 104 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 27.07.2017 bis 23.12.2025
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
  1. (1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässigÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. 1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. 7.Ziffer 7Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen (Anm.: richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Anmerkung, richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.
    8. 8.Ziffer 8den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. 10.Ziffer 10den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. 11.Ziffer 11den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. 12.Ziffer 12den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen (Anm.: richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn erÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsden Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. 2.Ziffer 2den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. 3.Ziffer 3seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. 5.Ziffer 5seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.
§ 104 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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