§ 105 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des Paragraph 104, Absatz eins und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt Paragraph 10, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.
§ 105 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des Paragraph 104, Absatz eins und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt Paragraph 10, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.
§ 105 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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