§ 108a ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Missbrauch einer Insider-Information
  1. (1)Absatz eins,Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sindPersonen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, das sind
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. 4.Ziffer 4Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem siedie Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. a.Litera adiese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. b.Litera bdiese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. c.Litera cauf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wennDie Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oderein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. 2.Ziffer 2die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
§ 108a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 27.07.2017 bis 23.12.2025
Missbrauch einer Insider-Information
  1. (1)Absatz eins,Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sindPersonen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011,, das sind
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. 4.Ziffer 4Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem siedie Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. a.Litera adiese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. b.Litera bdiese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. c.Litera cauf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wennDie Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oderein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. 2.Ziffer 2die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
§ 108a ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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