§ 111 ElWOG 2010 (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
  4. (4)Absatz 4,Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß Paragraph 23 b, ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von Paragraph 23 b, Absatz 5,
  6. (6)Absatz 6,Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß Paragraph 78, Absatz eins, hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, bekannt.
  8. (8)Absatz 8,Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
§ 111 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 28.07.2021 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Pumpspeicherkraftwerke und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben ab Inbetriebnahme für 15 Jahre keine der für den Bezug von erneuerbarer elektrischer Energie verordneten Netznutzungsentgelte und Netzverlustentgelte zu entrichten, sofern die jeweilige Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist.
  4. (4)Absatz 4,Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß § 23a Abs. 1 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß § 23a Abs. 2 ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder von Teilkapazitäten von Anlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, für den Zeitraum ab 1. Oktober 2021 sind dem Regelzonenführer erstmals bis 31. Jänner 2021 verbindlich anzuzeigen. Die Systemanalyse gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, ist erstmals bis 28. Februar 2021 fertigzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß § 23b ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:Das Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung der Netzreserve gemäß Paragraph 23 b, ist erstmals 2021 durchzuführen. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von § 23b Abs. 2, bis 31. März 2021 festzulegen;die technischen Eignungskriterien für die Netzreserve sind in der ersten Ausschreibung, abweichend von Paragraph 23 b, Absatz 2,, bis 31. März 2021 festzulegen;
    2. 2.Ziffer 2in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von § 23b Abs. 5.in der ersten Ausschreibung ist eine Überschreitung des Referenzwertes um 100 % signifikant im Sinne von Paragraph 23 b, Absatz 5,
  6. (6)Absatz 6,Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß § 23b Abs. 10 ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.Der Bericht über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 10, ist von der Regulierungsbehörde erstmals bis 31. Dezember 2021 zu erstellen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß § 78 Abs. 1 hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß § 79 Abs. 5 bekannt.Die Kennzeichnung auf Grundlage des Kalenderjahres gemäß Paragraph 78, Absatz eins, hat erstmals für das Jahr 2022 zu erfolgen. Die Kennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, hat erstmals ab dem 1. Juli 2024 zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde gibt auf ihrer Internetseite die Vorgehensweise zur Umstellung vom Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gemäß Paragraph 79, Absatz 5, bekannt.
  8. (8)Absatz 8,Ab dem 1. Jänner 2024 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, Bürgerenergiegemeinschaft oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zulässig.
§ 111 ElWOG 2010 seit 23.12.2025 weggefallen.

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